Job Interview

Neue Teammitglieder einstellen

Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen – was Startups beachten müssen. Gastbeitrag von Thomas Leister und Andre Braig, Osborne Clarke.

Mit der Gründung eines Unternehmens geht häufig die Einstellung von Arbeitnehmer*innen einher. Was müssen Startups aus arbeitsrechtlicher Sicht beim Abschluss von Arbeitsverträgen und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen insbesondere beachten?

Abschluss von Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge können grundsätzlich formfrei – also zum Beispiel auch mündlich – geschlossen werden. Seit dem 1. August 2022 sind Arbeitgeber allerdings verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen und insbesondere den neu eingestellten Arbeitnehmern auszuhändigen. „Schriftlich“ bedeutet, dass eine handschriftliche Unterschrift erforderlich ist. Eine digitale Signatur reicht nicht aus.

Wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, gilt das Schriftformerfordernis sogar für die Befristung selbst. Die in der Regel in dem Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsabrede muss vor Arbeitsbeginn von beiden Parteien handschriftlich unterzeichnet werden. Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass auch dem Arbeitnehmer ein von dem Arbeitgeber handschriftlich unterzeichnetes Exemplar vor Arbeitsbeginn zugegangen ist. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

Inhaltlich ist insbesondere darauf zu achten, dass ein monatliches Festgehalt vereinbart wird, das mindestens dem Mindestlohn entspricht. Darüber hinaus sind variable – von dem Erfolg des Unternehmens und/oder des Arbeitnehmers abhängige – Vergütungsbestandteile üblich.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Früher oder später wird es zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen kommen. Neben befristeten Arbeitsverträgen, die in der Regel mit Zeitablauf automatisch enden, besteht beispielsweise die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Die Kündigung wird häufig erst problematisch, wenn der betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate ohne Unterbrechung in dem Betrieb tätig ist und der Betrieb eine Betriebsgröße von in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern aufweist. Eine Kündigung ist dann nur möglich, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Dieser kann verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein.

Liegt ein solcher Grund nicht vor, werden häufig schriftliche Aufhebungsverträge mit Arbeitnehmern geschlossen. Dann erhält der Arbeitnehmer regelmäßig eine Abfindung.

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Kontakt

Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Thomas Leister

Thomas.Leister@osborneclarke.com

Thomas Leister, Osborne Clarke

Counsel, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Andre Braig

andre.braig@osborneclarke.com

Andre Braig, Osborne Clarke
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