In der Anbahnungs- bzw. frühen Verhandlungsphase einer Finanzierungsrunde möchten die Beteiligten den Zwischenstand der Gespräche und die wichtigen Eckpunkte sowie den weiteren Weg zu einer Gesellschaftsbeteiligung dokumentieren.
Hier kommen die bei Unternehmenskaufverträgen oder Finanzierungsverträgen üblichen „Term Sheets“ oder „Letters of Intent“ zum Tragen. Sie werden oftmals nach ersten Sondierungsgesprächen von den Beteiligten einer Finanzierungsrunde unterzeichnet.
Meist wird ein Term Sheet vom Investor vorgelegt. Gleichwohl sind auch Startups gut beraten, dies im Blick zu haben. Es wird bei dem ein oder anderen Investor einen professionellen Eindruck erzeugen, wenn die Gründer selbst im richtigen Zeitpunkt nach den ersten ernsthafteren Gesprächen einen eigenen Vorschlag eines ausgearbeiteten Term Sheets präsentieren. Zunächst ist zu klären, was inhaltlich von einem Term Sheet zu erwarten ist. Dabei sind die Parteien relativ frei, was und wie viel Sie im Term Sheet festhalten möchten. Die im Term Sheet enthaltenen Bedingungen müssen keinesfalls abschließend und umfassend sein und können beispielsweise festlegen, dass im späteren notariellen Vertragswerk „branchenübliche“ Regelungen getroffen werden.
Term Sheets werden meist in weiten Teilen rechtlich unverbindlich ausgestaltet, haben also keine verbindliche Wirkung – oder etwa doch?
Es kommt darauf an, wie der Jurist so schön sagt. Auf eine ordentliche Ausarbeitung bzw. Prüfung sollte allein aus Kostengesichtspunkten nicht verzichtet werden. Zu den verbindlichen Bestimmungen in einem Term Sheet zählen meist die Geheimhaltungsvereinbarung und eine Exklusivitätsvereinbarung für den Investor. Dieser möchte sich verständlicherweise absichern, um nicht von weiteren Beteiligten aus dem Rennen geworfen zu werden und auf einem womöglich teilweise schon angefallenen Kostenaufwand sitzen zu bleiben. Andererseits ist es hier für das Startup wichtig, den Zeithorizont und die verbleibende Liquidität im Auge zu behalten, da andernfalls eine schlechte Verhandlungsposition entstehen kann, oder im schlimmsten Fall ganz das Geld ausgeht. Außerdem kann eine Break-Up Fee für den Fall des Verhandlungsabbruchs vereinbart werden. Diese stellt wiederum für das Unternehmen, bzw. die Gründer einen Ausgleich dar, um im Falle des Rückzugs des exklusiven Investoreninteressenten noch ausreichend finanzielle Luft für die Suche neuer Investoren zu erhalten.
Bei den rechtlich unverbindlichen Regelungen finden sich die weiteren Rahmenbedingungen wie Zeit- und Ablaufplan für die Due-Diligence Prüfung und die Verhandlungen, aber auch – mal mehr, mal weniger – sämtliche mögliche Regelungen, die in einer finalen Beteiligungsvereinbarung zwischen Investoren und Zielunternehmen denkbar sind. Vielmals sind diese jedoch noch nicht bis ins Detail ausgearbeitet, sondern nur in Eckpunkten aufgeführt.
Richtigerweise sind die unverbindlichen Teile des Term Sheets nicht rechtlich bindend, eine faktische Wirkung entfalten diese aber doch. Als faktisches und schriftlich fixiertes Verhandlungsergebnis ist bei einem Richtungswechsel gegenüber dem Verhandlungspartner durchaus eine gute Begründung von Nöten, weshalb später auf einmal etwas Anderes vereinbart werden soll. Eine vermeintlich unverbindlich wirkende Niederschrift kann so schnell zur Weichenstellung für die anstehende oder gar weitere Finanzierungsrunden werden und dies mit weitreichenden Konsequenzen für (Frühphasen-) Investoren und/ oder Gründer (Beispiel: Verwässerungsschutz-Methode).
Fazit
Das Ergebnis des Term Sheet „zementiert“ häufig grundlegende Weichenstellungen für künftige Finanzierungen (z. B. Gründervesting, Verwässerungsschutz etc.). Sowohl Investoren als auch Gründer sollten ein Term Sheet nicht unüberlegt unterschreiben und dieses trotz seiner in weiten Teilen rechtlich unverbindlichen Regelungen mit Bedacht – im Zweifel mit Hilfe von Experten – überprüfen.