Besteuerung bei nachträglich gemeldeten Co-Foundern

Expertenbeitrag von Arthur Pape, Geschäftsführer und Partner bei Pape & Co.  

Gemeinsam ist es einfacher als allein. Das gilt insbesondere für die Gründung von Startups. Was müssen ambitionierte Unternehmen aus steuerrechtlicher Sicht bei nachträglich einsteigenden Co-Foundern beachten?  

Oft kommt es vor, dass das Gründerteam zu Beginn noch nicht vollständig ist. Erst nach einer gewissen Zeit stellt sich heraus, dass Teammitglieder, die nicht von Anfang an dabei waren, eigentlich in den Gründerkreis gehören. Daraus entsteht der Wunsch, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem das Startup bereits Fahrt aufgenommen hat, noch weitere Co-Founder als Gesellschafter aufgenommen werden sollen. Idealerweise soll das funktionieren, ohne dass die „Late Arrivals“ für ihre Anteile etwas bezahlen müssen. Das deutsche Steuerrecht sieht derzeit jedoch vor, dass die verbilligte Gewährung von Anteilen (Lohn-)Steuer auslöst.

Wenn das Startup also bereits einen Unternehmenswert geschaffen hat oder es sogar schon eine Bewertung gibt, weil z. B. die erste Seed-Runde geclosed ist, kann so ein Co-Founder-Beitritt steuerlich richtig teuer werden – wir sprechen hier von bis zu 45 % Steuer auf den Wert, den die Anteile beim Beitritt haben. Zu allem Überfluss fällt diese Steuer zu einem Zeitpunkt an, zu dem Geld an allen Enden knapp ist.

Die wichtigsten Workarounds für dieses ernsthafte Problem sind derzeit die Vereinbarung einer sog. negativen Liquidation Preference oder der Anteilserwerb mit einem auf den Exit bezogenen Verkaufspreis – beides mit oder ohne Phantom-Stocks. Diese Lösungen versuchen, die tatsächliche Bereicherung, die der Co-Founder bei seinem Beitritt als Gesellschafter erfährt, auf null zu drücken und damit die Lohnsteuer zu verhindern.

Als weitere Lösung tut sich derzeit ein dritter Weg am Horizont auf: Der Gesetzgeber hat das sogenannte Fondsstandortgesetz erarbeitet, das zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetzespaket enthält eine Neuregelung, die das Lohnsteuer-Problem löst, indem eine Gewährung von Startup-Beteiligungen an Mitarbeiter erst einmal nicht besteuert wird. Man darf gespannt sein, wie sich die geplante Regelung bei näherer Betrachtung in der Praxis bewährt. In jedem Fall sollte ein solch verspäteter Beitritt aber nicht ohne fachkundigen Rat durchgeführt werden. 

Top-Startup Know-how

Dies ist ein Beitrag aus dem BayStartUP Magazin "StartUPdate" 2021/03. Erfahren Sie mehr aus Bayerns Startup-Szene und aus unserem Netzwerk:

StartUPdate 03/2021

Kontakt

Geschäftsführer und Partner bei Pape & Co.

Arthur Pape

arthur.pape@pape-co.de
089 489 55 - 120

Pape & Co.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind Pape & Co. vielfältig in der Startup-Szene engagiert und verstehen sich als qualitativ hochwertigen Sparringspartner für die Entwicklung vom „Bootstrapper“ über das Investoren-finanzierte Startup bis hin zum dynamischen Wachstumsunternehmen mit oder ohne Exit.  

www.pape-co.de

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