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Besonderheiten im Finanzaufsichtsrecht für FinTechs

Ein Expertenbeitrag von Dr. Christian Conreder und Fabian Hausemann, Rödl & Partner 

FinTechs sind aus der heutigen Finanzmarktarchitektur nicht mehr wegzudenken. Bei ihnen besteht die Besonderheit, dass ihr Geschäftsmodell oftmals eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis der BaFin erfordert. Doch was sind die jeweiligen aufsichtsrechtlichen Aspekte von häufig am Markt anzutreffenden FinTech-Geschäftskonzepten? 

FinTechs gelten gemeinhin als smart, erfolgreich und dynamisch. Doch bei aller Smartheit gilt auch für FinTechs der regulatorische Rahmen des deutschen Finanzaufsichtsrechts, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht wird. In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen ersten Eindruck vermitteln, welche „Fallstricke“ das Finanzaufsichtsrecht für FinTechs bereithalten kann und wie dies zu „wuppen“ ist. 

Der Begriff „FinTech“ setzt sich aus den Worten „Financial Services“ und „Technology“ zusammen. Unter FinTechs werden in der Regel Startups verstanden, die ihren Kunden innovative und technologisch-basierte Finanzinnovationen anbieten. Bei FinTechs besteht die Besonderheit, dass ihr Geschäftsmodell oftmals eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis der BaFin erfordert. Die Erlaubnispflichten können sich insbesondere aus dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ergeben. Somit ist bei allen FinTechs eine gesonderte aufsichtsrechtliche Prüfung unerlässlich. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über aufsichtsrechtliche Aspekte von häufig am Markt anzutreffenden FinTech-Geschäftskonzepten geben.   

Top-Startup Know-how

Dies ist ein Beitrag aus dem BayStartUP Magazin "StartUPdate" 2021/03. Erfahren Sie mehr aus Bayerns Startup-Szene und aus unserem Netzwerk:

StartUPdate 03/2021

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Alternative Bezahlmethoden  

Ein typisches Betätigungsfeld von FinTechs ist der Payment-Bereich, in dem FinTechs neuartige Bezahlmethoden anbieten, alternativ zur klassischen Überweisung oder Kreditkartenzahlung. Der Bezahlvorgang wird durch den Zahler in der Regel internetbasiert ausgelöst, bspw. über das Smartphone. Das Erfordernis einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis ist von der Ausgestaltung der jeweiligen Zahlungsabwicklung abhängig. In der Regel ist eine Erlaubnis nach dem ZAG für die Erbringung von sogenannten Zahlungsdiensten erforderlich. 

Robo-Advice  

Bieten FinTechs ihren Kunden Unterstützung bei der Geldanlage durch automatisierte Systeme an (bspw. mithilfe von Algorithmen; sog. „Robo-Advice“), kommen unterschiedliche aufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten in Betracht. Unterbreitet das FinTech seinen Kunden mittels der eingesetzten Applikation zum Beispiel Anlageempfehlungen, stellt dies im Regelfall eine erlaubnispflichtige Anlageberatung im Sinne des KWG dar. Führt das FinTech die Empfehlungen selbständig aus, kommt eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung nach dem KWG in Betracht.  

Crowdfunding  

Ein weiteres Betätigungsfeld von FinTechs stellt das Crowdfunding dar. Hierunter wird eine Finanzierungsform verstanden, die es Investoren ermöglicht, mittels einer Internet-Crowdfunding-Plattform in diverse Projekte zu investieren. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese sogenannte „Schwarmfinanzierung“ werden durch das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vorgegeben.  

Virtuelle Währungen / Krypto-Token 

Werden von einem FinTech Dienstleistungen im Bereich sogenannter Krypto-Token angeboten (bspw. virtuelle Währungen wie Bitcoin), ist stets zu prüfen, ob durch die jeweilige Tätigkeit insbesondere eine Erlaubnispflicht nach dem KWG ausgelöst wird. Krypto-Token können Finanzinstrumente im Sinne des KWG darstellen. Somit ist bspw. der gewerbsmäßige Handel  –  wie der Betrieb einer Exchange-Plattform  –  grundsätzlich nur mit einer entsprechenden KWG-Erlaubnis möglich. Sieht das Geschäftsmodell die Verwahrung von Krypto-Token vor, kommt zudem das sogenannte Kryptoverwahrgeschäft nach dem KWG in Betracht.  

Ausblick  

Es dürfte unbestritten sein, dass im Finanzbereich die Digitalisierung weiter voranschreiten wird. Dieser Trend wird nicht zuletzt seitens des Gesetzgebers, bspw. durch die Einführung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) unterstützt, das am 10. Juni 2021 in Kraft getreten ist. Das eWpG ermöglicht die Begebung von Wertpapieren auf rein elektronischem Weg, bspw. unter Verwendung der Blockchain-Technologie. Das eWpG beinhaltet insbesondere für FinTechs neue Betätigungsfelder, zum Beispiel im Rahmen der Kryptowertpapierregisterführung, die als neue Finanzdienstleistung in das KWG eingeführt wurde.  

Für FinTechs wird nach wie vor der Erwerb eigener Lizenzen ein Thema sein. Als Alternative kann unter Umständen auch die sogenannte „Lizenzleihe“ in Betracht kommen. Um ein reibungsloses „Live-Gehen“ des Geschäftsmodells zu erreichen, empfehlen wir, möglichst frühzeitig einen erfahrenen Partner zu Rate zu ziehen, insbesondere zur Beurteilung, ob das Geschäftsmodell eine BaFin-Erlaubnis erfordert.  

Stagebild: iStock (Fizkes)

Die Autoren

Fabian Hausemann, Rechtsanwalt, ist als Senior Associate bei Rödl & Partner am Standort Hamburg tätig. Als Teil des bank- und kapitalanlagerechtlichen Teams hat sich Fabian Hausemann auf aufsichtsrechtliche Fragestellungen insbesondere aus den Bereichen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), Vermögensanlagegesetzbuchs (VermAnlG) und Kreditwesengesetzes (KWG) spezialisiert. Herr Hausemann berät insbesondere FinTechs, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Fondsinitiatoren bei konzeptionellen und operativen Themen. 

Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt, ist Partner bei Rödl & Partner am Standort Hamburg und leitet den Bereich Kapitalanlagerecht. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht, namentlich in den Bereichen des Zahlungsverkehrs- und Kapitalanlagerechts. Neben FinTechs, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Emissionshäusern und berät Herr Dr. Conreder u.a. Banken, Zahlungsdienstleister, Kartenemittenten und Family Offices in zivil- und aufsichtsrechtlichen Fragestellungen.

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