Claudia Jenewein, Steuerteam

Forschungszulage: Rechtsanspruch auf Förderung von FuE-Tätigkeiten

Ein Beitrag von Claudia Jenewein, geschäftsführende Partnerin der Steuerteam GmbH. 

Die deutsche Förderlandschaft ist im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) um ein Instrument reicher: Das Forschungszulagengesetz (FZulG) trat nach Beschluss des Deutschen Bundestags und Zustimmung des Bundesrats zum 1. Januar 2020 in Kraft. Claudia Jenewein, geschäftsführende Partnerin vom Steuerteam, erklärt, welche Vorteile dies hat und wie Startups dies nutzen können.

Seit 01.01.2020 haben Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Forschungsförderung, unabhängig von Unternehmensgröße und -erfolg. Die Forschungszulage für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten richtet sich an innovative Unternehmen in Deutschland. Attraktiv ist die Förderung für Startups und mittelständische Unternehmen, weil sie 25 % als Forschungszulage für die in Forschung und Entwicklung entstandenen Personalkosten erhalten. Forschungsaufträge werden mit 15 % gefördert.

Was bedeutet das Gesetzt konkret für Unternehmen?

Mit der Einführung der Forschungszulage besteht für Unternehmen in Deutschland erstmals ein Rechtsanspruch auf Förderung von FuE-Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2020 begannen. Bis zu 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen können beantragt werden. Die Kombination aus Rechtsanspruch, nachträglicher Beantragung und themenoffener Förderung verspricht eine hohe Planbarkeit und Flexibilität für Unternehmen, insbesondere da die Forschungszulage unabhängig von Unternehmensgröße und -erfolg ausgezahlt wird.

Die wichtigsten Fakten zur Forschungszulage

Anspruchsberechtigte: Die Förderung steht allen Unternehmen offen, die FuE-Vorhaben durchführen, ohne Beschränkungen bzgl. Größe oder Wirtschaftszweig. Gefördert werden neben eigenbetrieblicher Forschung auch Kooperationsprojekte (z. B. mit Universitäten) und Auftragsforschung. Im Falle der Auftragsforschung ist der Auftraggeber förderfähig, sofern die Forschung an einen Auftragnehmer mit Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum vergeben wird.

Förderfähige FuE-Tätigkeiten: Voraussetzung dafür, dass FuE-Tätigkeiten durch eine Forschungszulage gefördert werden können, ist die eindeutige Zuordnung zu einer der drei folgenden Kategorien:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

Hier findet die FuE-Definition aus dem europäischen Beihilferecht (AGVO) Anwendung. Tätigkeiten, die der reinen Produktentwicklung zugeordnet werden können, sind nicht förderfähig.

Bemessungsgrundlage: Die Förderquote beträgt 25 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei eigenbetrieblicher Forschung bzw. bei Kooperationsprojekten sind die direkten FuE-Personalkosten zzgl. der Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge förderfähig. Im Falle von Auftragsforschung bilden 60 Prozent des Auftragswerts die Bemessungsgrundlage, auf die es 25 Prozent Förderung gibt. Grundsätzlich gilt die Höchstförderung von 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen.

Der Antrag auf Forschungszulage erfolgt in zwei Stufen:

  1. Prüfung dem Grunde nach: Das Unternehmen richtet einen „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung“ an die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die dann beurteilt und bescheinigt, ob es sich bei dem oder den beschriebenen Vorhaben dem Grunde nach um FuE-Tätigkeiten nach obiger Definition handelt. Die Bescheinigung dient als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Forschungszulage.
  2. Prüfung der Höhe nach: Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres richtet das Unternehmen einen „Antrag auf Forschungszulage“ an das Finanzamt, das die Höhe der Forschungszulage festsetzt.

Die Forschungszulage wird bei der jeweils nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Übersteigt die anzurechnende Forschungszulage die Steuerschuld, wird dieser Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt.

Welche Unterstützung kann der Steuerberater hierbei leisten?

Da der Antrag auf steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung wie üblich ein hohes Maß an Komplexität aufweist, kann Ihr Steuerberater bei dessen Bearbeitung unterstützen und weiterhelfen, und zwar durch

  • einen Eintrag in die Steuererklärung,
  • die Ermittlung der förderfähigen Kosten
  • und die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Die Einführung der Forschungszulage stellt Unternehmen vor einige Herausforderungen und Fragen, z. B.:

Was bedeutet die Definition der FuE-Tätigkeiten in der Praxis? Welche Projekte sind förderfähig und wie müssen diese dokumentiert werden? Hier ist ein genauer Abgleich der Projekte mit der FuE-Definition erforderlich, idealerweise gemeinsam durch die beiden Unternehmensbereiche Steuern und FuE.

Welche Prozesse müssen etabliert sein, um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Steuer- und FuE-Abteilung zu garantieren? Für erfolgreiches Teamworking müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, etwa durch klar abgestimmte Schnittstellen und Dokumentationen.

Sind die entsprechenden Controlling-Strukturen vorhanden, um Risiken aufzufangen? Dokumentationsprozesse sind erforderlich, um auch auf Nachfrage der Finanzbehörde nachweisen zu können, welche Mitarbeiter in welchem Umfang am förderfähigen FuE-Vorhaben mitgewirkt haben.

Steuerteam Landsberg-München GmbH

Das Steuerteam berät Startups über die Wahl der Unternehmensform und Betriebsstätte, begleitet bei Finanzierung und Steuerplanung und unterstützt beim Gründungszuschuss sowie bei der Beschaffung weiterer Darlehen, Versicherungen etc. 

www.steuerteam.de

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